STATUTEN

des Vereines

„ÖSTERREICHISCHER BLASMUSIKVERBAND“

 

§ 1

Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen „Österreichischer Blasmusikverband“ (kurz genannt ÖBV). Er hat seinen Sitz im Bundesblasmusikzentrum Schloss Zeillern, Gemeinde Zeillern bei Amstetten/NÖ. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Republik Österreich.

§ 2

Zweck des Vereines

1) Der ÖBV ist überparteilich, gemeinnützig und nicht auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet. Er bezweckt den Zusammenschluss der Blasmusikverbände (Landesverbände) der österreichischen Bundesländer, sofern diese Verbände gleiche Ziele verfolgen und gleichen Zwecken dienen. Pro Bundesland kann jeweils nur ein Landesverband aufgenommen werden.
2) Der ÖBV kann auch
a) Partnerschaften zur sachlichen Zusammenarbeit mit vergleichbaren Verbänden der Nachbarstaaten Österreichs eingehen und entsprechende Partnerschafts- bzw. Kooperationsverträge abschließen. Solche Verträge können nur durch den Kongress des ÖBV genehmigt werden, und es kann sohin nur durch entsprechenden Beschluss des Kongresses eine Partnerschaft begründet werden. Durch derartige Verträge wird die Selbständigkeit der nationalen und regionalen Verbände der Partner nicht angetastet. Die Partnerverbände können daher keine Mitgliedschaft beim ÖBV erwerben. Solche Partnerschaften werden im Sinne der Europäischen Union und der Zusammenarbeit von auf humanitärer, musikalischer, geographischer, geschichtlicher, kultureller und wirtschaftlicher Ebene zusammenpassenden Regionen für sinnvoll gehalten. Derzeit bestehen Partnerschaften mit dem Verband Südtiroler Musikkapellen und dem Liechtensteinischen Blasmusikverband. Der Inhalt der Verträge ist den jeweiligen Kongressprotokollen zu entnehmen.
b) zur Vertiefung mit für die Blasmusik im weitesten Sinne wichtigen Institutionen, Einrichtungen, Vereinen usw. Partner- und Kooperationsverträge abschließen. Solche Verträge können durch das Präsidium abgeschlossen werden.
3) Die Tätigkeit des ÖBV und jene der durch die Landesverbände und allfälligen Partner angeschlossenen Blasmusikkapellen und Blasorchester bezwecken die Förderung und zunehmende Bereitschaft der Menschen zu Toleranz, Verständigung und friedlichem Zusammenleben sowie die Förderung des gegenseitigen Verständnisses im innerstaatlichen, wie auch im internationalen Bereich. Die Tätigkeit fördert auch die gemeinschaftsstiftende, integrative und menschenrechtsbezogene Bildung sowie die Entfaltung der kreativen Kräfte.
4) Der ÖBV verfolgt insbesondere folgende Ziele:
a) die Pflege und Erhaltung der österreichischen Blasmusikkultur, die Pflege der Blasmusik und Bläsermusik aller Stilrichtungen und Besetzungen, sowie die Förderung der internationalen Literatur sowohl für Blasorchester, Blaskapellen und Ensembles
b) die künstlerische und wirtschaftliche Förderung der Mitglieder

c)

die Vertretung gemeinsamer Interessen aller dem ÖBV angehörenden Mitglieder
d) die Ehrung verdienter Persönlichkeiten, Funktionäre, Musikerinnen und Musiker
e) die Herstellung von Verbindungen mit ähnlichen ausländischen Einrichtungen.

§ 3

Mittel zur Erreichung des Zwecks

1) Der Erreichung der Ziele des ÖBV dienen insbesondere folgende in den Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel:
2) Als ideelle Mittel dienen:
a) laufende Kontakte zwischen ÖBV und den Mitgliedern
b) Bildungsveranstaltungen für Funktionäre und MusikerInnen
c) Wahrnehmung von Anliegen und Interessen junger Menschen, insbesonders im Rahmen der österreichischen Blasmusikjugend, wobei Mündigkeit, Eigenständigkeit und Demokratieförderung zu beachten sind
d) gemeinsame musikalische Veranstaltungen
e) Erstellung blasmusikspezifischer Ausbildungsmodelle für die Jugend- und Erwachsenenbildung
f) Herausgabe einer periodischen Druckschrift sowie Schaffung und Betreuung einer Informations- und Kommunikationsplattform im Internet.
3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beiträge der Mitglieder, Partnerverbände und Partner
b) Subventionen und Beihilfen
c) Einnahmen aus Einrichtungen und Veranstaltungen
d) Sonstige Einnahmen und Zuwendungen.

§ 4

Mittelverwendung

Die Mittel des ÖBV dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden. Hinsichtlich der Verwendung der Mittel für die österreichische Blasmusikjugend wird auf deren Geschäftsordnung verwiesen.

§ 5

Arten und Erwerb der Mitgliedschaft

1) Der ÖBV besteht aus:
a) Ordentlichen Mitgliedern
b) Mitgliedern der österreichischen Blasmusikjugend
c) Unterstützenden Mitgliedern
d) Ehrenmitgliedern
2) Ordentliches Mitglied kann nur ein Blasmusikverband werden, dessen Tätigkeit sich auf ein gesamtes Bundesland erstreckt und im Sinne der Bundesabgabenordnung gemeinnützig ist. Die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder erfolgt durch den Kongress.
3) Hinsichtlich der Mitgliedschaft zur österreichischen Blasmusikjugend (Einzelmitgliedschaft) wird auf die Geschäftsordnung der österreichischen Blasmusikjugend verwiesen. Die Aufnahme der Mitglieder der österreichischen Blasmusikjugend erfolgt laut deren Geschäftsordnung.
4) Unterstützendes Mitglied kann jede physische oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft werden, die den vom Kongress beschlossenen Mitgliedsbeitrag entrichtet. Die Aufnahme erfolgt durch das Präsidium.
5) Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den ÖBV oder die österreichische Blasmusik außerordentliche Verdienste erworben hat und vom Kongress hiezu ernannt wird.

§ 6

Mitgliedsbeiträge

Die Höhe und die Fälligkeit der von den ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern alljährlich zu leistenden Beiträge werden entsprechend den finanziellen Notwendigkeiten vom Präsidium dem Kongress zur Beschlussfassung vorgeschlagen.

§ 7

Verlust der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
2) Der freiwillige Austritt ist dem Präsidenten schriftlich bekannt zu geben. Allfällige noch offene Verbindlichkeiten gegenüber dem ÖBV sind vorher restlos zu begleichen. Das Präsidium hat die Gründe für den freiwilligen Austritt genau zu prüfen und dem Kongress Bericht zu erstatten.
3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
a) die Beiträge trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten bezahlt werden
b) Beschlüsse der Organe des ÖBV missachtet werden
c) das Ansehen und die Ziele des ÖBV, insbesondere seines überparteilichen Charakters, gefährdet oder verletzt werden
d) es sich dem Schiedsspruch nicht unterwirft
e) Hinsichtlich der österreichischen Blasmusikjugend werden die Ausschlussmöglichkeiten durch die Geschäftsordnung geregelt.
4) Der Ausschluss wird vom Kongress mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Das betroffene Mitglied ist davon mittels eingeschriebenen Briefes zu benachrichtigen. Der Ausschluss ist zu begründen. Gegen den Ausschluss steht kein Rechtsmittel zu.

§ 8

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt:
a) zu allen Veranstaltungen und Versammlungen Vertreter zu entsenden
b) bei allen Wahlen und Beschlüssen durch Delegierte das Stimmrecht auszuüben
c) durch ihre Funktionäre Funktionen im ÖBV zu übernehmen
d) zwei Wochen vor dem Kongress schriftliche Anträge an diesen einzubringen
e) die Einrichtungen des ÖBV zu benützen
f) da über eine bestimmte Abozahl und die derzeit bestehenden Verträge wichtige Einnahmen aus der Verbandszeitschrift für den Gesamtverband erzielt werden können, sollten die Mitglieder pro Musikkapelle mindestens drei Exemplare der Fach- und Verbandszeitschrift „Österreichische Blasmusik“ (ÖBZ) beziehen.
g) Hinsichtlich der Rechte der Mitglieder der österreichischen Blasmusikjugend wird auf deren Geschäftsordnung verwiesen.
2) Die unterstützenden Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und Versammlungen teilzunehmen oder zu allen Veranstaltungen und Versammlungen Vertreter zu entsenden, in welchen sie mit beratender Stimme vertreten sind, sowie die Einrichtungen des ÖBV zu benützen.
3) Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) den Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß zu entrichten
b) die Beschlüsse der Organe zu beachten
c) die Ziele des ÖBV nach besten Kräften zu fördern und zu unterstützen
d) alles zu unterlassen, was zu einer Schädigung des Ansehens des ÖBV führen könnte.
e) Hinsichtlich der Pflichten der Mitglieder der österreichischen Blasmusikjugend wird auf deren Geschäftsordnung verwiesen.

§ 9

Organe des ÖBV

1) Die Organe des ÖBV sind:
a) der Kongress (Generalversammlung)
b) das Präsidium
c) das geschäftsführende Präsidium
d) der Präsident
e) die Präsidentenkonferenz (Landesobleutekonferenz)
f) die Landeskapellmeisterkonferenz
g) die Landesstabführerkonferenz
h) die Organe der österreichischen Blasmusikjugend laut Geschäftsordnung
i) die Landes-EDV-Referentenkonferenz
j) der Kontrollausschuss
k) das Schiedsgericht
2) Das Präsidium, die Landesobleutekonferenz, die Landeskapellmeisterkonferenz, die Landesstabführerkonferenz und die Organe der österreichischen Blasmusikjugend sowie die Landes-EDV-Referentenkonferenz können zur Behandlung spezieller Angelegenheiten Ausschüsse und Arbeitskreise bilden.

§ 10

Der Kongress

1) Der Kongress (die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002) tritt jährlich einmal zusammen. Er ist vom Präsidenten spätestens sechs Wochen vor dem Stattfinden schriftlich (unter Umständen auch per Telefax oder per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und des Beginnes einzuberufen.
2) Teilnahmeberechtigt mit beschließender Stimme sind:
a) der Obmann der Mitgliedsverbände, im Verhinderungsfalle ein vom Mitgliedsverband bevollmächtigter Vertreter
b) der Landeskapellmeister der Mitgliedsverbände, im Verhinderungsfalle ein vom Mitgliedsverband bevollmächtigter Vertreter
c) der Landesjugendreferent der Mitgliedsverbände, im Verhinderungsfalle ein vom Mitgliedsverband bevollmächtigter Vertreter
d) ein weiterer Delegierter der Mitgliedsverbände
e) die Mitglieder des Präsidiums
f) Hinsichtlich der österreichischen Blasmusikjugend haben vom Bundesjugendvorstand der Bundesjugendreferent, die beiden Bundesjugendreferentstellvertreter und der Bundesjugendfinanzreferent die Teilnahmeberechtigung mit beschließender Stimme.
3) Zum Kongress des ÖBV können die Partnerverbände Obmann/Präsident, Kapellmeister, Jugendreferent, bei Verhinderung deren Stellvertreter oder Delegierte und einen weiteren Delegierten entsenden, also insgesamt vier Delegierte, wobei aber nur ein Delegierter die Teilnahmeberechtigung mit beschließender Stimme hat. Die übrigen Delegierten des Partners haben eine Teilnahmeberechtigung nur mit beratender Stimme. Bei Wahlen des ÖBV haben die Partnerverbände kein passives Wahlrecht, ein Delegierter hat das aktive Wahlrecht.
4) Teilnahmeberechtigt mit beratender Stimme sind weiters:
a) die unterstützenden Mitglieder
b) die Ehrenmitglieder
c) die Mitglieder des Kontrollausschusses
d) die vom Präsidium beigezogenen Fachexperten
e) Vertragspartner nach den im § 2 Abs. 2) lit. b.) genannten Verträgen, wenn sie vom Präsidenten bzw. Präsidium eingeladen werden.
5) Der Kongress hat folgende Aufgaben:
a) die Entgegennahme der Berichte der Funktionäre/Organwalter und deren Entlastung
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
c) Beschlussfassung über den Voranschlag
d) die Wahl und Enthebung des Präsidiums und des Kontrollausschusses nach den Vorschlägen der ordentlichen Mitglieder und des Präsidiums mit Ausnahme des Bundesjugendreferenten und seiner beiden Stellvertreter sowie des Bundesjugendfinanzreferenten und des Bundesjugendkontrollausschusses
e) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
f) Satzungsänderungen und Auflösung des ÖBV
g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
h) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
i) die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und Ausschluss von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern
j) Beschlussfassung über Anträge des Präsidiums, der Präsidentenkonferenz, der Landeskapellmeisterkonferenz, der Landesstabführerkonferenz, der Organe der österreichischen Blasmusikjugend, der Landes-EDV-Referentenkonferenz eines ordentlichen Mitgliedes oder des Kontrollausschusses
k) Beschlussfassung über Anträge der stimmberechtigten Delegierten
l) Genehmigung von Verträgen mit Partnerverbänden
6) Anträge sind spätestens zwei Wochen vor Beginn des Kongresses beim Präsidenten schriftlich einzubringen, ausgenommen Anträge der stimmberechtigten Delegierten.
7) Der Kongress ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Den Vorsitz im Kongress hat der Präsident, bei seiner Verhinderung einer der Vizepräsidenten, sind auch diese verhindert das dienstälteste Präsidiumsmitglied. Bei außerordentlichen Kongressen kann den Vorsitz auch ein Funktionär der Antragsteller oder ein Mitglied des Kontrollausschusses übernehmen. Abgesehen von besonderen Regelungen in diesen Statuten fasst der Kongress seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
8) Vor Beginn der Wahl des Präsidiums und des Kontrollausschusses hat der Kongress einen Vorsitzenden, der die Wahl zu leiten hat, sowie zwei Beisitzer zu wählen. Jede Wahl hat geheim zu erfolgen, außer der Kongress beschließt etwas anderes. Auch ist es dem Kongress überlassen, ob über die zu wählenden Funktionäre einzeln, im Block oder teilweise im Block abgestimmt wird. Der Vorsitzende hat mit den beiden Beisitzern zu überprüfen, ob die Zahl der abgegebenen Stimmen mit der Zahl der Stimmberechtigten übereinstimmt, widrigenfalls ist die Wahl zu wiederholen. Als gewählt gilt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Das Ergebnis der Wahl ist dem Kongress mitzuteilen und der Vorsitz dem gewählten Präsidenten zu übergeben. Ist infolge Ausscheidens eines Mitgliedes des Präsidiums oder des Kontrollausschusses eine Nachwahl erforderlich, ist die Wahl nach den gleichen Grundsätzen vorzunehmen. Den Vorsitz führt bei Nachwahlen der Präsident, im Verhinderungsfalle ein Vizepräsident oder ein vom Kongress dazu bestimmtes Präsidiumsmitglied.
9) Wahlberechtigt sind jeweils die vier Vertreter der Landesverbände und je ein Vertreter der Partnerverbände.
10) Wahlvorschläge können die ordentlichen Mitglieder, bei Ergänzungswahlen in das Präsidium die Mitglieder des amtierenden Präsidiums, bei Neuwahlen auch die Mitglieder des bisherigen Präsidiums einbringen. Hinsichtlich der Nominierung und Wahl des Präsidenten wird auf § 11 (Präsidium) verwiesen.
11) Zur Beschlussfassung über die Änderung der Statuten sowie über die Auflösung des ÖBV ist jedoch eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten erforderlich.
12) Der Kongress hat zu einer außerordentlichen Sitzung zusammenzutreten, wenn dies vom Präsidenten, dem Präsidium, dem ordentlichen Kongress oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Mitglieder des Kontrollausschusses unter Bekanntgabe der zu behandelnden Anträge verlangt wird.

§ 11

Das Präsidium

1) Das Präsidium tritt im Allgemeinen nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung zusammen. Die Einberufung hat durch den Präsidenten mindestens zwei Wochen vor dem Stattfinden schriftlich (auch per Fax oder E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und des Beginnes zu erfolgen. In besonders dringenden Fällen und Angelegenheiten kann auch noch neben Fax und E-Mail telegraphisch oder fernmündlich die Einberufung ohne genaue Angabe der Tagesordnung erfolgen.
2) Das Präsidium besteht aus:
dem Präsidenten
dem bisherigen und dem designierten Präsidenten als Vizepräsidenten
dem Generalsekretär
dem Bundeskapellmeister
den zwei Bundeskapellmeisterstellvertretern
dem Bundesstabführer
dem Bundesstabführerstellvertreter
dem Bundesjugendreferenten
den zwei Stellvertretern des Bundesjugendreferenten dem Bundesfinanzreferenten
dem Bundesschriftführer
dem Bundesschriftführerstellvertreter
dem PR-Manager
dem Chefredakteur der Österreichischen Blasmusikzeitung oder des Nachfolgeinformationsblattes des Verbandes bei einer diesbezüglichen Änderung
dem Bundes-EDV-Referenten
den Landesobleuten falls sie nicht schon eine der vorgenannten Funktionen ausüben
und den Vertretern der Partnerverbände.
3) Zur Vorsorge in Verhinderungsfällen bestellt das beim Kongress gewählte Präsidium unmittelbar nach der Wahl aus seinen Reihen unter ausdrücklicher Beibehaltung der Zahl der Präsidiumsmitglieder Stellvertreter des Bundesfinanzreferenten, des PR-Managers, des Generalsekretärs, des Bundes-EDV-Referenten, des ÖBZ-Redakteurs. Diese Aufgaben sind im Anlassfall vom jeweiligen Stellvertreter zu übernehmen und für die Dauer der Verhinderung in Doppelfunktion auszuüben
4) Die Mitglieder des Präsidiums und des Kontrollausschusses mit Ausnahme des Präsidenten und der Vizepräsidenten (siehe Absatz 5) werden vom Kongress für eine Funktionsperiode von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
5) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten werden vom Kongress für eine Funktionsperiode von nur einem Jahr gewählt. Die Nominierung (Vorschlag für die Wahl durch den Kongress) des Präsidenten erfolgt im jährlichen Wechsel durch die ordentlichen Mitglieder und zwar beginnend 2004 durch den Verband aus Tirol, gefolgt 2005 durch Salzburg, 2006 durch Niederösterreich, 2007 durch die Steiermark, 2008 durch Kärnten, 2009 durch Vorarlberg, 2010 durch Oberösterreich, 2011 durch das Burgenland und 2012 durch Wien. Falls der Kongress keine Statutenänderung beschließt, beginnt 2013 der jährliche Wechsel wie oben wieder mit Tirol und dann weiter mit den anderen Landesverbänden wie angeführt. Erfolgt durch einen Landesverband keine Nominierung, so geht das Nominierungsrecht auf den nächsten Landesverband laut oben angeführtem jährlichen Wechsel über. Erfolgt auf diesem Wege keine Nominierung, wird der Präsident über Vorschlag des Präsidiums oder der Landesverbände vom Kongress für ein Jahr gewählt. Danach tritt die ursprüngliche Reihenfolge wieder in Kraft. Nach Ablauf der einjährigen Funktionsperiode eines Präsidenten wird dieser für das nächste Jahr als erster Vizepräsident vorgeschlagen und der im jährlichen Wechsel als nächster vorgesehene Landesverband nominiert den zweiten Vizepräsidenten (zugleich Präsidentenvorschlag für das nächste Jahr). Der bisherige, der amtierende und der als nächster vorgesehene Präsident bilden das Team des Präsidenten und seiner beiden Vizepräsidenten. Die Vorschläge für die Präsidenten sollen in erster Linie dem Kreise der Obmänner/Präsidenten der Landesverbände angehören.
6) Jedes ordentliche Mitglied (Landesverband) hat durch eine von ihm vorgeschlagene Person im Präsidium vertreten zu sein. Nach Möglichkeit soll ein Landesverband im Präsidium nicht durch mehr als zwei Personen vertreten sein.
7) Das Präsidium hat als Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Leitung der Geschäfte und der Vermögensverwaltung
b) die Durchführung der Beschlüsse des Kongresses
c) die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die nicht dem Kongress vorbehalten sind
d) die Bestellung des Chefredakteurs der Verbandszeitschrift des ÖBV
e) die Erarbeitung von Richtlinien über die Herausgabe der Verbandszeitschrift des ÖBV
f) die Entgegennahme der Berichte der Funktionäre
g) die Beschlussfassung über den An- und Verkauf von beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten
h) die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen
i) die Aufnahme von unterstützenden Mitgliedern
j) die Aufnahme und Kündigung bzw. Entlassung von Mitarbeitern
k) die Festlegung von Richtlinien für die Vergütung von Aufwendungen (Reisekosten, Diäten usw.)
l) die Anbahnung und Aufrechterhaltung von Verbindungen zu anderen österreichischen und internationalen Organisationen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen
m) die Ehrung verdienter Persönlichkeiten und Funktionäre entsprechend den vom Präsidium zu erlassenden Ehrungsbestimmungen
n) Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern des Präsidiums und dem Verein bedürfen der Genehmigung durch ein weiteres Präsidiumsmitglied
o) Abschluss von Verträgen mit für die Blasmusik wichtigen Institutionen, Einrichtungen, Vereinen usw. im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b der Statuten.
8) Das Präsidium kann bei einstimmigem Beschluss einzelne Aufgaben dem geschäftsführenden Präsidium übertragen.
9) Das Präsidium steht unter dem Vorsitz des Präsidenten oder eines der Vizepräsidenten und ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten beschlussfähig. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
10) Das Präsidium hat zu einer außerordentlichen Sitzung zusammenzutreten, wenn dies von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten unter Angabe der zu behandelnden Anträge verlangt wird.
11) Für das Präsidium des ÖBV kann jeder Partnerverband einen Vertreter (üblich Obmann/Präsident oder einen anderen Delegierten) namhaft machen, der vom Kongress zur Kenntnis zu nehmen ist, wobei zweckmäßigerweise auch ein oder zwei Stellvertreter namhaft zu machen wären. Die Partnerverbände sollen im Präsidium mit einem Funktionär vertreten sein, der in diesem Gremium Sitz und beschließende Stimme hat.
12) Nach Erreichen des 70.Lebensjahres können im Präsidium Funktionen nicht mehr ausgeübt werden, außer der betreffende erreicht bei einer Neuwahl eine Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Wahl gilt dann für die volle Funktionsperiode.
13) Das Präsidium hat das Recht, an Stelle vorzeitig ausgeschiedener Präsidiumsmitglieder eine in das Präsidium wählbare Person bis zum nächsten Kongress in das Präsidium zu kooptieren. Fällt das Präsidium ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so sind die Mitglieder des Kontrollausschusses verpflichtet, unverzüglich einen außerordentlichen Kongress zum Zwecke der Neuwahl des Präsidiums einzuberufen.
14) Die Präsidialmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt schriftlich erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Präsidenten und an den Vorsitzenden jenes Landesverbandes zu richten, von dem der Funktionär für die Wahl vorgeschlagen wurde.
15) Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion auch durch Enthebung durch den Kongress.

§ 12

Der Präsident

Der Präsident, im Verhinderungsfalle ein von ihm beauftragter Vizepräsident, vertritt den ÖBV nach außen und innen. Er führt die laufenden Verbandsgeschäfte und nimmt die Verbandsinteressen wahr. Er sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der gefassten Beschlüsse und führt den Vorsitz bei sämtlichen Sitzungen und Tagungen der Organe des ÖBV, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist. Er zeichnet alle Schriftstücke und Bekanntmachungen. In finanziellen Angelegenheiten zeichnet er gemeinsam mit dem Bundesfinanzreferenten. Er vertritt auch die Interessen des ÖBV in den Organen der österreichischen Blasmusikjugend und hat auch die Rechte und Pflichten allfälliger Partnerverbände und Partner zu beachten. Er kann bestimmte Agenden zur selbständigen Erledigung an Präsidiumsmitglieder delegieren. Bei Gefahr im Verzuge ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen und Verfügungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das Präsidium.

§ 13

Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder

1) Im Falle der Verhinderung des Präsidenten wird dieser vom 1. Vizepräsidenten, bei dessen Verhinderung vom 2. Vizepräsidenten in allen dem Präsidenten zustehenden Agenden vertreten. Wenn beide Vizepräsidenten ebenfalls verhindert sind, besorgt die Vertretung das dienstälteste Mitglied des Präsidiums.
2) Der Generalsekretär unterstützt das ÖBV-Führungsgremium „Präsident, 1. und 2. Vizepräsident“ in allen laufenden administrativen und organisatorischen Belangen sowie bei Planungsaktivitäten, vertritt über Auftrag des Präsidenten oder des Präsidiums den ÖBV in definierten Organisationen, ist Ansprechpartner in diversen ÖBV-Angelegenheiten und berät und unterstützt das Führungsgremium bei der Planung, Organisation, Koordination und Durchführung von Konferenzen, Veranstaltungen und Sonderprojekten.
3) Der Bundeskapellmeister, im Verhinderungsfalle ein von ihm beauftragter Bundeskapellmeisterstellvertreter, führt den Vorsitz bei der Landeskapellmeisterkonferenz. Er hat dem Präsidium über die Beratungen und Beschlüsse zu berichten und die musikalischen Belange im Präsidium zu vertreten.
4) Der Bundesstabführer, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, führt den Vorsitz bei der Landesstabführerkonferenz. Er hat dem Präsidium über die Beratungen und Beschlüsse zu berichten und die Belange „Musik in Bewegung“ im Präsidium zu vertreten. Nach Bedarf unterstützt er den Bundeskapellmeister bei der Organisation von musikalischen Veranstaltungen.
5) Der Bundesjugendreferent, im Falle der Verhinderung einer seiner Stellvertreter, führt den Vorsitz in den Organen der österreichischen Blasmusikjugend. Er hat dem Präsidium über die Beratungen und Beschlüsse zu berichten und hat mit seinen Stellvertretern die musikalischen und pädagogischen Belange der Jugend im Präsidium zu vertreten.
6) Der Bundesschriftführer, im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter, hat bei allen Sitzungen der Organe, in welchen er Sitz und Stimme hat (Kongress, Präsidium, geschäftsführendes Präsidium) sowie bei der Präsidentenkonferenz, bei der Landeskapellmeisterkonferenz, bei der Landesstabführerkonferenz und bei der Bundesjugendleitung ein Protokoll zu führen, in dem alle Anträge, die wesentlichen Diskussionsbeiträge, die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse festgehalten sind.
7) Der Bundesfinanzreferent, im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter, ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Verbandes verantwortlich. Er hat im Sinne des Vereinsgesetzes dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereines rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Er hat ein den Anforderungen des ÖBV entsprechendes Rechnungswesen einzurichten, insbesonders für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben und für die Aufbewahrung der Belege zu sorgen. Nach Ende des Rechnungsjahres – dieses dauert von 1.1. bis zum 31.12. des Jahres- hat er für den Kongress eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen. Den Mitgliedern des Kontrollausschusses sind vom Bundesfinanzreferenten jederzeit die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Finanzreferent hat die notwendige finanzielle Deckung der Vorhaben des ÖBV zu vertreten, für eine ausgewogene Finanzgebarung Sorge zu tragen und das Präsidium über die finanzielle Gebarung zu unterrichten. Es obliegt ihm auch die Vorschreibung, Eintreibung, Kontrolle sowie Einmahnung der Mitgliedsbeiträge und sonstigen Forderungen sowie die sachgemäße Bearbeitung der Verbandsverbindlichkeiten. Es obliegt ihm auch die finanzielle Überprüfung aller Einrichtungen des ÖBV. Schriftstücke, die finanzielle Bereiche betreffen, hat er zu zeichnen und vom Präsidenten gegenzeichnen zu lassen.
8) Der PR-Manager, im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter, ist für die Öffentlichkeitsarbeit des ÖBV und die Suche sowie laufende Betreuung der Sponsorenpartner des ÖBV verantwortlich. Er hat selbständig die Kontakte mit den Medien und Sponsoren herzustellen, für eine gute Zusammenarbeit mit den Medien und den Sponsoren zu sorgen und geeignete Informationsinstrumente einzurichten. Er hat engen Kontakt mit den jeweiligen Redakteuren der vom ÖBV herausgegebenen Druckschriften zu pflegen und es obliegt ihm auch die inhaltliche Betreuung elektronischer Medien des ÖBV. Er ist von allen Fachreferenten zu unterstützen.
9) Der ÖBZ Redakteur, im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter, hat für das zeitgerechte und regelmäßige Erscheinen der Fachzeitschrift des ÖBV mit aktuellen Beiträgen, spezieller und allgemeiner Themen, wie auch für die Mitteilungen der Landes- und Partnerverbände zu sorgen. Er ist von allen Fachreferenten zu unterstützen.
10) Der Bundes-EDV-Referent, im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter, ist für die gesamten EDV-Angelegenheiten und die technische und inhaltliche Betreuung der Homepage des ÖBV zuständig. Er trägt dafür Sorge, dass der ÖBV laufend auf dem neuesten technischen Stand gehalten wird und den Mitgliedsverbänden, den Funktionären, der ÖBJ, stets einen guten Service in allen EDV-relevanten Themen bieten kann.

§ 14

Das geschäftsführende Präsidium

1) Das geschäftsführende Präsidium besteht aus:
a) dem Präsidenten
b) den beiden Vizepräsidenten
c) dem Generalsekretär
d) dem Bundeskapellmeister
e) dem Bundesstabführer
f) dem Bundesfinanzreferenten
g) dem Bundesjugendreferenten
h) dem Bundesschriftführer
i) dem PR-Manage
j) dem Bundes-EDV-Referenten
Für bestimmte Fragen und Aufgaben kann der Präsident weitere Präsidiumsmitglieder und Experten beiziehen. Dadurch anfallende Kosten werden vom ÖBV vergütet.
2) Das geschäftsführende Präsidium wird vom Präsidenten mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung (auch Fax und E-Mail ist möglich), des Ortes und der Zeit eingeladen. In dringenden Fällen kann auch mündlich oder telefonisch unter Angabe der Tagesordnung kurzfristig einberufen werden.
3) Den Vorsitz führt der Präsident, im Verhinderungsfalle einer der Vizepräsidenten.
4) Das geschäftsführende Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5) Das geschäftsführende Präsidium hat insbesonders folgende Aufgaben:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Verbandsorgane
b) Beschlüsse betreffend laufende Angelegenheiten unter Einhaltung der Posten des Haushaltsvoranschlages, bei Überschreitungen ist die Genehmigung des Präsidiums einzuholen
c) die Vorbereitung wichtiger Sitzungen, Tagungen und des Kongresses
d) die Behandlung und Beschlussfassung über Ehrungsanträge, ausgenommen das ÖBV-Ehrenkreuz in Gold und das CISM-Ehrenkreuz sowie die ÖBV-Verdienstmedaillen in Bronze, Silber und Gold
e) die Beschlussfassung über die vorübergehende Heranziehung von Mitarbeitern sowie die Festsetzung der finanziellen Vergütungen für diese
f) die Festsetzung von Teilnehmergebühren für Aus- und Fortbildungsveranstaltungen
g) die Festsetzung der Ehrenzeichen-Verleihungstaxen
h) die Festsetzung der Abonnementgebühr für die ÖBZ

§ 15

Die Präsidentenkonferenz (Landesobleutekonferenz)

1) Die Präsidentenkonferenz tritt in der Regel einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Sie ist vom Präsidenten mindestens drei Wochen vor dem Stattfinden schriftlich, auch mit Fax oder E Mail, unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit einzuberufen.
2) Teilnahmeberechtigt mit beschließender Stimme sind:
a) der Präsident
b) die Landesobleute der Mitgliedsverbände, im Verhinderungsfalle ein vom Landesobmann bevollmächtigter Vertreter
c) die Obleute der Partnerverbände oder bevollmächtigte Vertreter
3) Mit beratender Stimme sind teilnahmeberechtigt:
a) die Vizepräsidenten
b) der Generalsekretär
c) der Bundeskapellmeister
d) der Bundesstabführer
e) der Bundesjugendreferent
f) der Bundesschriftführer
g) der PR-Manager
h) der Bundes-EDV-Referent
i) sonstige Experten.
4) Der Präsidentenkonferenz fallen neben der Behandlung allgemeiner Verbandsangelegenheiten folgende Aufgaben zu:
a) Genehmigung von Beschlüssen anderer Verbandsorgane, die eine finanzielle Belastung der Landesverbände und Partnerverbände zur Folge haben
b) Berichte zur Information der Landesobleute und Partnerverbände und anderseits Information des Präsidenten und der Fachfunktionäre über wichtige Vorhaben der Landesverbände und Partnerverbände
c) Gespräche über die Zusammenarbeit der Landesverbände und Partnerverbände in musikalischen und auch organisatorischen Fragen
d) Vorberatung und Ausarbeitung von Vorschlägen über Statutenänderungen
5) Den Vorsitz führt der Präsident, im Verhinderungsfalle ein von ihm beauftragter Vizepräsident
6) Die Präsidentenkonferenz ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden
7) Beschlüsse, die den ÖBV finanziell belasten, bedürfen der Genehmigung des Präsidiums oder allenfalls des Kongresses
8) Die Präsidentenkonferenz hat zu einer außerordentlichen Sitzung zusammenzutreten, wenn dies der Präsident oder mindestens zwei Drittel der Landesobleute unter Angabe der zu behandelnden Anträge verlangen.

§ 16

Die Landeskapellmeisterkonferenz

1) Die Landeskapellmeisterkonferenz ist das oberste Fachgremium, welches die musikalischen Ziele des ÖBV unter Beachtung seiner Statuten, der Beschlüsse des Kongresses und des Präsidiums, vorgibt, umsetzt und betreut. Sie steht den Landesverbänden und den Mitgliedskapellen des ÖBV beratend zur Verfügung. Sie stellt insgesamt die Weiterentwicklung der österreichischen Blasmusik- auf der Grundlage einer stetigen Qualitätssteigerung sicher. Sie setzt sich für das (internationale) Standardrepertoire ein und fördert aber vorrangig österreichisches Werkschaffen und dessen Verbreitung.
2) Die Landeskapellmeisterkonferenz tritt mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Sie ist vom Bundeskapellmeister mindestens vier Wochen vor dem Stattfinden schriftlich (auch Fax oder E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und des Beginns einzuberufen. Eine Kopie der Einladung ist den Mitgliedsverbänden, auch Partnerverbänden, zur Kenntnis zu bringen.
3) Teilnahmeberechtigt mit beschließender Stimme sind:
a) der Bundeskapellmeister
b) die Bundeskapellmeisterstellvertreter
c) der Bundesstabführer (im Verhinderungsfall sein Stellvertreter)
d) der Bundesjugendreferent
e) die Landeskapellmeister der Mitgliedsverbände, im Verhinderungsfalle ein bevollmächtigter Vertreter
f) die Landeskapellmeister der Partnerverbände oder delegierte Vertreter
4) Teilnahmeberechtigt mit beratender Stimme sind:
a) der Präsident
b) der Generalsekretär
c) der Bundesschriftführer
d) der PR-Manager
e) sonstige zur Beratung beigezogene Experten
5) Die Landeskapellmeisterkonferenz hat folgende Aufgaben:
a) die Entgegennahme des Berichts des Bundeskapellmeisters
b) die Entgegennahme des Berichts des Bundesjugendreferenten
c) die Entgegennahme der Berichte der einzelnen Landeskapellmeister, auch der Partnerverbände
d) die Durchführung der Beschlüsse des Kongresses und des Präsidiums
e) die Festlegung der Pflichtstücke des ÖBV für die Konzertwertungsspiele
f) die Einstufung der erschienenen Blasmusikkompositionen für die Selbstwahlliste
g) die Erstattung von Vorschlägen für die Auswahl von Kapellen zu internationalen Veranstaltungen
h) die Festlegung der Regeln und Betreuung des Bereiches „Musik in Bewegung“
i) die Ausarbeitung von Lern- und Unterrichtsbehelfen
j) die Erarbeitung gemeinsamer Schulungsprogramme
k) die Behandlung aller musikalischer Fragen
l) die Vorbereitung und Durchführung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen
6) Den Vorsitz führt der Bundeskapellmeister, bei seiner Verhinderung einer der Stellvertreter
7) Die Landeskapellmeisterkonferenz ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden
8) Beschlüsse, die den ÖBV finanziell belasten, bedürfen der Genehmigung des geschäftsführenden Präsidiums oder des Präsidium
9) Die Landeskapellmeisterkonferenz hat zu einer außerordentlichen Sitzung zusammenzutreten, wenn dies vom Präsidenten oder von mindestens zwei Dritteln der Landeskapellmeister unter Angabe der zu behandelnden Anträge verlangt wird.

§ 17

Die Landesstabführerkonferenz

1) Die Landesstabführerkonferenz ist das oberste Fachgremium, welches die musikalischen Ziele des ÖBV im Bereich „Musik in Bewegung“ im Zusammenwirken mit dem Bundeskapellmeister und unter Beachtung seiner Weisungen, der Beschlüsse des Kongresses und des Präsidiums, umsetzt und betreut. Sie steht den Landesverbänden und den Mitgliedskapellen des ÖBV beratend zur Verfügung. Sie stellt insgesamt die Weiterentwicklung der „Musik in Bewegung“ in der österreichischen Blasmusik auf der Grundlage einer stetigen Qualitätssteigerung sicher.
2) Die Landesstabführerkonferenz tritt mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Sie ist vom Bundesstabführer mindestens vier Wochen vor dem Stattfinden schriftlich (auch Fax oder E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und des Beginns, einzuberufen. Eine Kopie der Einladung ist den Mitglieds- und Partnerverbänden zur Kenntnis zu bringen.
3) Teilnahmeberechtigt mit beschließender Stimme sind:
a) der Bundesstabführer
b) der Bundesstabführerstellvertreter
c) der Bundeskapellmeister (im Verhinderungsfall sein Stellvertreter)
d) die Landesstabführer der Mitgliedsverbände, im Verhinderungsfalle ein bevollmächtigter Stellvertreter
e) die Landesstabführer der Partnerverbände oder delegierter Vertreter
4) Teilnahmeberechtigt mit beratender Stimme sind:
a) der Präsident (im Verhinderungsfall sein Stellvertreter)
b) der Generalsekretär
c) der PR-Manager
d) sonstige zur Beratung beigezogene Experten
5) Die Landesstabführerkonferenz hat folgende Aufgaben:
a) die Entgegennahme des Berichtes des Bundesstabführers
b) die Entgegennahme des Berichts des Bundeskapellmeisters
c) die Entgegennahme der Berichte der einzelnen Landesstabführer, auch der Partnerverbände
d) die Durchführung der Beschlüsse des Kongresses und des Präsidiums
e) die Festlegung der Kriterien des ÖBV für die Marschmusikbewertungen
f) die Erstattung von Vorschlägen für die Auswahl von Kapellen zur Teilnahme an internationalen Veranstaltungen
g) die gesamte Betreuung des Bereiches „Musik in Bewegung“
h) die Ausarbeitung von Lern- und Unterrichtsbehelfen
i) die Erarbeitung gemeinsamer Schulungsprogramme
j) die Behandlung aller fachlichen Fragen
k) die Vorbereitung und Durchführung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen
l) die Planung und Durchführung von ÖBV-Veranstaltungen „Musik in Bewegung“
6) Den Vorsitz führt der Bundesstabführer.
7) Die Landesstabführerkonferenz ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
8) Beschlüsse, die den ÖBV finanziell belasten, bedürfen der Genehmigung des Geschäftsführenden Präsidiums oder des Präsidiums.
9) Die Landesstabführerkonferenz hat zu einer außerordentlichen Sitzung zusammenzutreten, wenn dies vom Präsidenten oder von mindestens zwei Dritteln der Landesstabführer unter Angabe der zu behandelnden Anträge verlangt wird.

§ 18

Die Landes-EDV-Referentenkonferenz

1) Die Landes-EDV-Referentenkonferenz ist das oberste Fachgremium, welches die musikalischen Ziele des ÖBV im Bereich EDV und Homepage im Zusammenwirken mit dem Präsidenten und unter Beachtung seiner Weisungen, der Beschlüsse des Kongresses und des Präsidiums, umsetzt und betreut. Sie steht den Landesverbänden und den Mitgliedskapellen des ÖBV beratend zur Verfügung. Sie stellt insgesamt die Weiterentwicklung der EDV in der österreichischen Blasmusik auf der Grundlage einer stetigen Qualitätssteigerung sicher.
2) Die Landes-EDV-Referentenkonferenz tritt mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Sie ist vom Bundes-EDV-Referenten mindestens vier Wochen vor dem Stattfinden schriftlich (auch Fax oder E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und des Beginns, einzuberufen. Eine Kopie der Einladung ist den Mitglieds- und Partnerverbänden zur Kenntnis zu bringen.
3) Teilnahmeberechtigt mit beschließender Stimme sind:
a) der Bundes-EDV-Referent
b) der Präsident (im Verhinderungsfall sein Stellvertreter)
c) ein Vertreter der österreichischen Blasmusikjugend
d) die Landes-EDV-Referenten der Mitgliedsverbände, im Verhinderungsfalle ein Bevollmächtigter Stellvertreter
e) die Landes-EDV-Referenten der Partnerverbände oder delegierte Vertreter
4) Teilnahmeberechtigt mit beratender Stimme sind:
a) der Generalsekretär (im Verhinderungsfall sein Stellvertreter)
b) der PR-Manager (im Verhinderungsfall sein Stellvertreter)
c) sonstige zur Beratung beigezogene Experten
5) Die Landes-EDV-Referentenkonferenz hat folgende Aufgaben:
a) die Entgegennahme des Berichtes des Bundes-EDV-Referenten
b) die Entgegennahme des Berichts des Präsidenten
c) die Entgegennahme des Berichts der Landes-EDV-Referenten und Partnerverbände
d) die Erstellung des Jahresberichtes
e) die Harmonisierung der Landes-EDV-Software soweit sie Beschlüsse des ÖBV für Bundesaktivitäten betreffen (z.B. Bundeswettbewerbe)
f) die Abstimmung aller EDV Angelegenheiten zwischen ÖBV und ÖBJ
6) Den Vorsitz führt der Bundes-EDV-Referent
7) Die Landes-EDV-Referenten-Konferenz ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
8) Beschlüsse, die den ÖBV finanziell belasten, bedürfen der Genehmigung des Geschäftsführenden Präsidiums oder des Präsidiums.
9) Die Landes-EDV-Referentenkonferenz hat zu einer außerordentlichen Sitzung zusammenzutreten, wenn dies vom Präsidenten oder von mindestens zwei Dritteln der Landes-EDV-Refenten unter Angabe der zu behandelnden Anträge verlangt wird.

§ 19

Die Österreichische Blasmusikjugend

1) Die österreichische Blasmusikjugend betreut als Teil des ÖBV auf der Grundlage einer eigenen Geschäftsordnung (im Anhang der Statuten) eigenständig, in umfassender Weise und unter Sicherstellung der Beteiligung der Jugendlichen an den Entscheidungsprozessen, jedoch ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die gesamte Jugendarbeit des ÖBV. Diese umfasst:
a) die Schaffung von Voraussetzungen für die Aus- und Fortbildung von jungen Musikerinnen und Musikern, welche sowohl den Grundsätzen des Bundesjugendförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung als auch den jeweils zeitgemäßen pädagogischen Erfahrungen und Erfordernissen entsprechen
b) die Aus- und Weiterbildung der Jugendlichen auf Vereins-, Bezirks- und Landesebene nach den unter Punkt a.) angeführten Grundsätzen
c) die Durchführung von Wettbewerben für jugendliche Solisten, Ensembles und Orchester
d) den ständigen Kontakt zu allen musikausbildenden Institutionen und die Kooperation mit diesen
e) den ständigen Kontakt mit ausländischen Jugendorganisationen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen und den internationalen Jugendaustausch
f) die jugendgerechte Presse- und Medienarbeit
2) Ausführende Organe sind die Bundesjugendleitung und der Bundesjugendvorstand im Sinne der Geschäftsordnung der österreichischen Blasmusikjugend.
3) Die österreichische Blasmusikjugend errichtet und beschließt in der Bundesjugendleitung die Geschäftsordnung einschließlich künftiger Änderungen und/oder Ergänzungen. Der Kongress des ÖBV hat ein Einspruchsrecht.

§ 20

Zusammenlegung von Sitzungen

Zur zweckmäßigen Verringerung der Sitzungstermine insbesonders für die bei den Fachgremien teilnahmeberechtigten Funktionäre (Präsident, Vizepräsidenten, Generalsekretär, Bundeskapellmeister, Bundesstabführer, Bundesjugendreferent, Bundesschriftführer, PR-Manager, Bundesfinanzreferent, Bundes-EDV-Referent u. a.) und auch für die Fachorgane selbst kann der Präsident nach Beschluss des geschäftsführenden Präsidiums eine Sitzung des Präsidiums, der Landeskapellmeisterkonferenz, der Landesstabführerkonferenz, der Landes-EDV-Referentenkonferenz und der Bundesjugend-leitung zu einem gemeinsamen Termin ausschreiben. Die Fachgremien (Präsidium, Landeskapellmeisterkonferenz, Landesstabführerkonferenz, Bundesjugendleitung und Landes-EDV-Referentenkonferenz) können dann zunächst getrennt tagen, wobei die Präsidiumsfunktionäre teilweise dazu stoßen können. Zur intensiveren gegenseitigen Information kann dann das Plenum aller zu diesem Termin Geladenen im Sinne einer ÖBV-Konferenz tagen und wichtige Beschlüsse fassen. Diese Konferenz ist als praktische Möglichkeit und nicht als eigenes Organ des ÖBV zu verstehen. Theoretisch kann von der bisherigen Praxis ausgehend (meist zwei Landeskapellmeisterkonferenzen, zwei Landesstabführerkonferenzen, zwei Tagungen der Bundesjugendleitung, 1 bis 2 Präsidiumssitzungen und eine Landes-EDV-Referentenkonferenz) diese ÖBV –Konferenz auch zwei Mal im Jahr einberufen werden. Es können je nach Beschluss des geschäftsführenden Präsidiums auch andere Formen der Zusammenlegung gewählt werden. Es muss aber immer dafür Sorge getragen werden, dass die entsprechenden Organe bei der Zusammenlegung auch Zeit bekommen, einzeln und ihrer statutengemäßen Besetzung entsprechend zu tagen, hinsichtlich der beizuziehenden Präsidiumsfunktionäre oft nur mit Teilnahmen für gekürzte Zeiten.

§ 21

Der Kontrollausschuss (Rechnungsprüfer)

1) Vom Kongress werden zusammen mit dem Präsidium auf die Dauer von drei Jahren- Wiederwahl ist möglich- zwei Mitglieder des Kontrollausschusses (Rechnungsprüfer im Sinne des Vereinsgesetzes) gewählt. Die Mitglieder müssen unabhängig und unbefangen sein. Sie dürfen keinem Organ des ÖBV mit Ausnahme des Kongresses angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist und dürfen auch keine Angestellten oder Beschäftigte des ÖBV sein.
2) Der Kontrollausschuss hat zu Beginn jeder Funktionsperiode einen Obmann und einen Schriftführer zu wählen.
3) Den Vorsitz führt der Obmann. Der Schriftführer hat alle beanstandeten Mängel und Verbesserungsvorschläge sowie die Anträge und das Abstimmungsergebnis in einem schriftlichen Protokoll festzuhalten.
4) Der Kontrollausschuss ist nur beschlussfähig, wenn beide Mitglieder anwesend sind.
5) Den Mitgliedern des Kontrollausschusses (in der Folge als Rechnungsprüfer bezeichnet) obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanz- und Vermögensgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel (Subventionen!), besonders nach vorliegender Einnahmen- und Ausgabenrechnung nach Ende des Rechnungsjahres. Die Kontrolle umfasst auch die Finanzgebarung der periodischen Druckschrift des Verbandes. Zur Überprüfung der gesamten Buchführung des ÖBV haben das Präsidium, der Bundesfinanzreferent bzw. alle zu Prüfenden den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben an das Präsidium und an den Kongress einen Prüfungsbericht zu erstatten, der allfällige Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des ÖBV aufzuzeigen hat. Auf ungewöhnliche Einnahmen und Ausgaben ist besonders einzugehen. Die Rechnungsprüfer haben über derartige Mängel unverzüglich dem Präsidium zu berichten. Die zuständigen Organe haben die aufgezeigten Mängel zu beseitigen und ausreichende Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen.
6) Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass das Präsidium bzw. der Bundesfinanzreferent beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegende Rechnungslegungspflicht verstoßen, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verband in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Präsidium die Einberufung eines außerordentlichen Kongresses zu verlangen. Sie können auch selbst einen Kongress einberufen, falls das Präsidium bzw. der Präsident nicht handeln.
7) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und dem ÖBV bedürfen der Genehmigung durch den Kongress.
8) Im übrigen gelten für Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung und Rücktritt bei den Rechnungsprüfern die für Präsidiumsmitglieder in den Statuten enthaltenen Bestimmungen.

§ 22

Schiedsgericht

1) Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis zwischen Mitgliedern des ÖBV ist ein Schiedsgericht zuständig. Das Schiedsgericht ist nicht zuständig für interne Streitigkeiten von Mitgliedern. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577ff ZPO.
2) Das Schiedsgericht besteht aus je zwei von den Parteien namhaft gemachten Personen und dem Obmann. Als Obmann fungiert der Präsident oder ein von ihm beauftragter Vizepräsident.
3) Der Obmann hat nach Anrufung des Schiedsgerichtes dem Beschwerdegegner innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde zuzuleiten und ihn aufzufordern, innerhalb von drei Wochen schriftlich hiezu Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme ist dem Beschwerdeführer innerhalb von zwei Wochen zuzumitteln.
4) Innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der Äußerung des Beschwerdegegners sind die Parteien vom Obmann zu einer mündlichen Verhandlung zu laden. Erscheint der Beschwerdeführer oder sein Bevollmächtigter trotz gehörig ausgewiesener Ladung nicht, gilt die Beschwerde als zurückgezogen. Erscheint der Beschwerdegegner oder sein Bevollmächtigter nicht, wird das Verfahren trotzdem durchgeführt.
5) Zu Beginn der Verhandlung hat der Obmann eine gütliche Einigung zu versuchen. Ist eine solche nicht möglich, entscheidet das Schiedsgericht nach genauer Prüfung aller vorgebrachten Argumente mit Stimmenmehrheit. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Die Art und Weise des Verfahrens bestimmt das Schiedsgericht selbst. Stimmenthaltung ist unzulässig.
6) Das Schiedsgericht entscheidet vereinsintern endgültig. Der Schiedsspruch samt Begründung ist den Parteien schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes zur Kenntnis zu bringen. Gegen den Streitteil, der sich dem Schiedsspruch nicht unterwirft, ist ein Ausschlussverfahren einzuleiten.
7) Jede Partei hat für ihre und ihres Vertreters Kosten selbst aufzukommen, ebenso für die Auslagen und Kosten der von ihr beantragten Zeugen und Sachverständigen. Alle übrigen Kosten des Verfahrens, insbesondere die Auslagen und Aufwendungen des Obmannes und der Mitglieder des Schiedsgerichtes tragen die Parteien zu gleichen Teilen. Diese haben kostendeckende Vorauszahlungen zu leisten.

§ 23

Auflösung des ÖBV

1) Die Auflösung des Verbandes kann nur in einem ordentlichen oder einem zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Kongress und nur mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Stimmberechtigten beschlossen werden.
2) Im Falle der Auflösung des ÖBV hat der letzte Präsident oder ein durch den Kongress hiezu bestimmter Liquidator die Auflösung der Vereinsbehörde anzuzeigen. Der Kongress hat über die Abwicklung des Vereinsvermögens zu beschließen. Insbesondere ist ein Abwickler (Liquidator) zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem der Abwickler das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses verbleibende Vermögen soll soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der ÖBV verfolgt (allenfalls mit treuhändischer Verwaltung für eine bestimmte Zeit bis zur Gründung eines Verbandes mit gleichen oder ähnlichen Zwecken) sonst Zwecken der Sozialhilfe. Das Vermögen darf in keinem Falle an die Mitglieder verteilt werden.

§ 24

Geschlechtsneutrale Bezeichnung

Soweit in diesen Statuten personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form verwendet werden, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 25

Die vorliegenden Statuten setzen die bisher geltenden und bei der Vereinsbehörde aufliegenden Statuten außer Kraft.

Zeillern / Villach am 13. Juni 2009

 

Für den Österreichischen Blasmusikverband:

 

Elmar Rederer
Präsident des ÖBV