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COVID-19: Neue Verordnung zu Öffnungsschritten ab 19. Mai 2021

Spittal an der Drau, am 11. Mai 2021

Sehr geehrte Damen und Herren in den Musikvereinen
und Blasmusikverbänden!

Der ÖBV und die Landesverbände erreichen gemeinsam eine Teilöffnung für die Blasmusik ab 19. Mai 2021

Der Österreichische Blasmusikverband hat sich in den letzten Wochen und Tagen mit verschiedensten Maßnahmen und Interventionen auf allen Ebenen intensiv für umsetzbare und verhältnismäßige Öffnungsmaßnahmen im Bereich der Blasmusik eingesetzt.

Seitens der Bundesregierung war offensichtlich vorgesehen, vorerst den Bereich der ehrenamtlichen Kultur am 19. Mai gar nicht zu öffnen. Daher hat der ÖBV in sehr guter Kooperation mit dem Chorverband Österreich eine intensive Medien- und Aufklärungskampagne gestartet. Ziel dieser Kampagne waren in erster Linie politische Entscheidungsträger auf Bundesebene bis zu den höchsten Regierungsvertretern und der Verwaltung in den für die Bewältigung der Pandemie zuständigen Ministerien. Alle Landesverbände haben zudem ihre Landeshauptleute direkt um Unterstützung ersucht, was auch sehr breit erfolgte. In den größten Medien des Landes bis hin zur „Zeit im Bild 1“ wurde unser Anliegen thematisiert.

Ein herzliches Dankeschön an alle Funktionärinnen und Funktionäre sowie an tausende Mitglieder, die unser aller Anliegen mit vielen weitere Einzelaktionen begleitend unterstützt haben!

Wir konnten erreichen, dass die Verordnung einen eigenen Punkt zum Thema Vereinstätigkeit und Probenarbeit umfasst.

Im Detail gilt für die Blasmusik nun ab 19. Mai 2021 für die Probentätigkeit folgendes:

1. Zusammenkünfte: Proben (Blasmusikvereine)

Variante 1

Indoor und Outdoor: Höchstens 50 Personen

Hier gelten die Bestimmungen:

  • Im Indoor-Bereich müssen pro Person 20 Quadratmeter zur Verfügung stehen, ansonsten ist die Teilnehmerzahl entsprechend zu begrenzen.
  • Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat die Zusammenkunft mit mehr als 10 Personen anzuzeigen (siehe unten).
  • Gegenüber von Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens 2 Metern einzuhalten.
  • Ein Zutrittsnachweis ist dem für die Zusammenkunft Verantwortlichen vorzuweisen (siehe unten).
  • Die Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken ist nicht erlaubt.

Variante 2

Bei mehr als 50 Personen ist zusätzlich zu den Bestimmungen zu Variante 1 ein COVID-Beauftragter zu bestellen und ein Präventionskonzept zu erstellen.

Variante 3

  • Indoor: Höchstens 4 Personen aus unterschiedlichen Haushalten zuzüglich maximal 6 Minderjähriger gegenüber denen diese Erwachsenen Aufsichtspflichten wahrnehmen.
  • Outdoor: Höchstens 10 Personen aus unterschiedlichen Haushalten zuzüglich maximal 10 Minderjähriger gegenüber denen diese Erwachsenen Aufsichtspflichten wahrnehmen.

Hierfür sind keine Bestimmungen für Abstandsregeln vorgeschrieben.

Im Allgemeinen gilt für alle Varianten eine Maskenpflicht, nur beim Musizieren selbst kann sie entfallen.
Alle Zusammenkünfte in diesen Bereichen sind nur zwischen 05:00 Uhr und 22:00 Uhr zulässig.

2. Jugendbereich (außerschulische Jugendarbeit, betreute Ferienlager):

  • Die Gruppe kann aus bis zu 20 Jugendlichen, die das Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bestehen.
  • Zuzüglich sind 4 volljährige Betreuungspersonen in geschlossenen Räumen zulässig.
  • Ein Präventionskonzept ist zu erarbeiten und umzusetzen. Wird dieses nicht erarbeitet und umgesetzt, so ist der Abstand von zwei Metern und das Tragen einer Maske einzuhalten.
  • Ein Zutrittsnachweis ist dem für die Zusammenkunft Verantwortlichen vorzuweisen (siehe unten).

Religionsausübung:
Im Bereich der Religionsausübung gilt nach wie vor die Festlegung der Österreichischen Bischofskonferenz, wonach bei einer liturgischen Feier ein Bläserquartett die musikalische Umrahmung übernehmen kann. Bei einem Begräbnis am Friedhof gelten allerdings die staatlichen Regelungen. Daher empfiehlt der ÖBV jedenfalls bezüglich Musik das Einvernehmen mit dem örtlichen Pfarrer herzustellen. Eine Angleichung seitens der Bischofskonferenz in den nächsten Tagen ist zu erwarten (z.B. in Hinblick auf die Fronleichnamsprozession).

Veranstaltungen:
Aus derzeitiger Verordnungssicht empfiehlt es sich nicht eine Veranstaltung im Blasmusikbereich zu planen. Für Mitte Juni ist eine neue Verordnung vorgesehen, die weitere Planungen in Aussicht stellt.

Zutrittsnachweise (Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr):
Bis der sogenannte „Grüne Pass“ eingesetzt werden kann, dürfen folgende (bisherige) Nachweise für Zutritte verwendet werden:

  • Getestet: behördlich anerkannte negative Testergebnisse
  • Geimpft: Bestätigung des Impfstatus mittels Papier-Impfpass. Gültig ab Tag 22 nach der Erstimpfung.
  • Genesen: ein Absonderungsbescheid oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den vergangenen sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion.

Ab Anfang Juni 2021 sollen zusätzliche digitale Nachweis-Varianten zum Einsatz kommen.

Erhebung von Kontaktdaten:
Der Verantwortliche für eine Zusammenkunft (mehr als 4 Personen Indoor und mehr als 10 Personen Outdoor) ist verpflichtet, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung Daten zu erheben:

  • Vor- und Familiennamen
  • Telefonnummer und wenn vorhanden die E-Mail-Adresse
  • Datum und Uhrzeit des Betretens

Die Daten sind DSGVO-konform zu handhaben, nur für diesen Zweck zu verwenden, 28 Tage aufzubewahren und danach zu löschen.

Anzeige von Zusammenkünften:
Wenn mehr als zehn Personen zusammenkommen, hat der für die Zusammenkunft Verantwortliche spätestens eine Woche davor bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde diese Zusammenkunft anzuzeigen. Dafür sind folgende Angaben zu machen:

  • Name und Kontaktdaten (Tel.Nr., E-Mail) des Verantwortlichen
  • Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft
  • Zweck der Zusammenkunft
  • Anzahl der TeilnehmerInnen

Diese Anzeige erfolgt elektronisch per E-Mail an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder per Web-Applikation.

Detaillierte Klarstellungen hinsichtlich dieser Verordnung können sich bei der Realisierung noch ergeben und werden im Blasmusik-Wiki aufgezeigt bzw. werden die Musikvereine in gewohnter Weise darüber informiert.

Ein Muster für die Erstellung eines Präventionskonzepts sowie praxistaugliche Beispiele, welche auf die aktuelle Verordnung Bezug nehmen und die Anforderungen erfüllen, werden ab Donnerstag, 13.05.2021 im Blasmusik-Wiki herunterladbar s0ein.

https://wiki.blasmusik.at/display/DOK/COVID19

Der Österreichische Blasmusikverband wird sich intensiv um baldige weitere Öffnungsschritte bemühen und die Anliegen von 150.000 ehrenamtlich tätigen Musikerinnen und Musikern weiterhin mit Nachdruck an die politisch zuständigen Personen herantragen.

Wir alle wissen, dass mit der Verordnung ab 19. Mai nur ein kleiner Schritt gemacht wurde und damit noch nicht unsere gewohnte Normalität in unserem Vereinsleben zurückkehrt. Jedoch sind wir uns sicher, dass alle Funktionärinnen und Funktionäre und unsere tausenden Mitglieder diesen ersten Schritt zurück in die Normalität verantwortungsvoll und kreativ nutzen werden, damit Blasmusik in Österreich wieder erklingen kann!

Alles Gute, viel Erfolg und bleibt weiterhin gesund!
Mit musikalischen Grüßen,

Erich Riegler                      Helmut Schmid, MA            Prof. Walter Rescheneder
Präsident des ÖBV               Bundesjugendreferent           Bundeskapellmeister

 

Das Schreiben kann zudem HIER runtergeladen werden, ebenso findet sich HIER die Verordnung, die ab 19. Mai 2021 gültig ist. 

 

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